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Ratgeber · Handwerk

E-Rechnung im Handwerk: Was ab 2027 für Ihren Betrieb gilt

Für Handwerksbetriebe ändert sich mit der E-Rechnungspflicht vor allem eines: Rechnungen an andere Unternehmen, zum Beispiel an Hausverwaltungen, Bauträger, Generalunternehmer oder Gewerbekunden, müssen bald eine E-Rechnung sein. Eine PDF aus Word oder eine handgeschriebene Rechnung reicht dann nicht mehr. Rechnungen an Privatkunden bleiben, wie sie sind.

Ab wann gilt die Pflicht für Ihren Betrieb?

AbWas giltFür wen
1. Januar 2025E-Rechnungen empfangen und archivierenAlle Betriebe
1. Januar 2027E-Rechnungen an Unternehmen ausstellenBetriebe mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026
1. Januar 2028E-Rechnungen an Unternehmen ausstellenAlle übrigen Betriebe, außer Kleinunternehmer

Maßgeblich ist der gesamte Vorjahresumsatz, auch der mit Privatkunden. Ein Betrieb mit 900.000 Euro Umsatz, davon nur 100.000 Euro mit Gewerbekunden, muss also schon ab 2027 E-Rechnungen an diese Gewerbekunden stellen.

Welche Rechnungen betrifft das im Handwerk?

Was bleibt, wie es ist?

Die häufigsten Stolperstellen

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Den Gesamtumsatz 2026 mit dem Steuerberater klären. Liegt er über 800.000 Euro, gilt die Pflicht schon ab Januar 2027.
  2. Ihre Gewerbekunden auflisten. Das sind die Rechnungen, die sich ändern.
  3. Eine echte Rechnung aus Ihrer Software im kostenlosen Check prüfen.
  4. Ein Postfach für eingehende E-Rechnungen festlegen und die XML-Dateien unveränderbar archivieren.

Den Überblick über alle Stichtage und Ausnahmen finden Sie im Ratgeber E-Rechnung 2027: Pflicht, Fristen und Ausnahmen.

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